Im Hinblick auf die Attraktivität eines Unternehmens werden weitreichende Benefits bzw.
Zusatzleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen immer beliebter. Viele der sogenannten
Benefits ermöglichen darüber hinaus, unter bestimmten Voraussetzungen, Steuervorteile für die
Organisationsleitung aber auch für die Organisationsmitglieder. Einführend in die Thematik, werden
Ihnen folgend die Top-5 der steuerfreien Zuwendungsgruppen präsentiert.
1. Geschenke und Aufmerksamkeiten
Aufmerksamkeiten in Form von Sachgeschenken oder Hilfestellungen bilden mit Abstand die größte
Gruppe der steuerfreien Zuwendungen. In diese Gruppierung fallen beispielsweise
Warengutscheine, welche im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze lohnsteuerfrei bleiben,
wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Ebenso sind auch Vergünstigungen von
unternehmensinternen Waren oder Dienstleistungen für die Belegschaft innerhalb des Lohnsteuer-
Rabattfreibetrags von 1.080 € pro MitarbeiterIn im Jahr möglich. Auch Sachbezüge, die der
Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bis zur Grenze von 44 € im
Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Zu beachten ist, dass Geldgeschenke immer als
steuerpflichtig gelten und auch Gutscheine in Form von aufladbaren Kreditkarten mit Vorsicht zu
verschenken sind. Wenn MitarbeiterInnen durch eine Notsituation belastet sind, besteht darüber
hinaus die Möglichkeit einer Steuer- und sozialversicherungsfreien Beihilfe durch den Arbeitgeber/
die Arbeitgeberin bis 600 € im Jahr. In diesem Zusammenhang sind auch Geldhilfen steuerfrei. Über
die benannten Benefits hinaus, verzeichnet die besagte Gruppierung noch viele weitere
Möglichkeiten zur Zuwendung, wie beispielsweise: Kindergartenzuschüsse, Aufmerksamkeiten zu
besonderen Anlässen, Beiträge zur Direktversicherung etc.
2. Mobilität
Passend zu dem immer beliebter werdenden Themenschwerpunkt “Umweltbewusstsein”, können
Unternehmen auch in dem Bereich der Fahrzeugausstattung und generell Mobilität einige Benefits steuerfrei anbieten. Unter anderem sind Zusatzleistungen für die Fahrt zwischen Wohnstätte und
der ersten Tätigkeitsstätte steuerfrei, wie auch die Belassung oder Bezuschussung einer BahnCard
für den Arbeitsweg. So können ArbeitgerberInnen gleichzeitig umweltbewusst und attraktiv
handeln, sowie von Steuervorteilen profitieren. Weiterhin verbergen sich ebenfalls Steuervorteile
im Bereich der E-Dienstwagen-Nutzung sowie der Überlassung von E-Bikes oder Fahrrädern ohne
Motor. Logischerweise unterliegt auch das Aufladen von E-Fahrzeugen und E-Bikes am Arbeitsplatz
nicht der Lohnsteuer und dem Sozialversicherungsabzug. Im Bezug auf Dienstreisen, ist der Ersatz
oder die Erstattung von Reisekosten unter Beachtung der Höchstwerte steuer- und
sozialversicherungsfrei.
3. Lifestye und Sport
Sport bietet den perfekten Ausgleich zu einem stressigen Arbeitsalltag. Die Finanzierung von
Betriebssportanlagen ist damit ein optimales Mittel zur Mitarbeiterbindung und gleichzeitig frei von
Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzügen. Auch Partnerschaften mit Sportvereinen und
Fitnessstudios und die daraus resultierende Mitgliedschaft der MitarbeiterInnen wird als Sachbezug
behandelt. Zusätzlich zum Sportangebot kann die Unternehmensleitung dem Betrieb auch Getränke
und Genussmittel steuerfrei zur Verfügung stellen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die
Lebensmittel kostenfrei oder vergünstigt angeboten werden.
4. Endgeräte
Neben der stetigen Digitalisierung unseres alltäglichen Lebens, werden auch organisationale
Strukturen immer mehr digitalisiert. Dadurch ist die Bereitstellung von Endgeräten durch den
Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin ein beliebtes Benefit, welches die Trennung von privatem Raum und
Beruf erleichtert. Weiterhin ist die besagte Zuwendung unter der Voraussetzung steuerfrei, dass das
Unternehmen Eigentümer der bereitgestellten Güter bleibt. Neben technischen Gerätschaften
können auch die Kosten einer Sehhilfe für ArbeitnehmerInnen, die an einem Computer arbeiten,
steuerfrei erstattet werden, sobald die Notwendigkeit vom Augenarzt bescheinigt wurde. Auch
andere Gesundheitsförderungen, wie z.B. Grippeschutzimpfungen können den Steuervorteilen
unterliegen.
5. Weiterbildung
Zuletzt sind auch Weiterbildungen ein beliebtes Mittel zur Mitarbeiterbindung, denn sowohl die
MitarbeiterInnen als auch das Unternehmen ziehen Nutzen aus dem organisationalen Lernen.
Anfang 2019 wurde die steuer- und sozialversicherungsfreie Übernahme von individuellen
Fortbildungskosten erweitert. Die Erweiterung enthält unter anderem eine Steuerbefreiung bei
Bildungsmaßnahmen, welche überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt werden
oder zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit des Mitarbeiters/ der
Mitarbeiterin beitragen.
Über die benannten Zuwendungen hinaus, sind noch weitaus mehr steuerfreie Benefits vorhanden,
welche Organisationsfelder, wie die Berufsbekleidung, Aktien, Veranstaltungen und Beförderungen
abdecken. Ganz grundsätzlich kann sich der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin im Hinblick auf
bestimmte Zuwendungen auch der sogenannten Lohnsteuerpauschalisierung von 25% bedienen.
Die entsprechenden Zuwendungen bleiben damit sozialversicherungsfrei. Zusammenfassend lässt
sich festhalten, dass dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin viele attraktive Möglichkeiten
geboten werden, MitarbeiterInnen zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Dabei gilt es
jedoch sowohl die Unternehmensstrukturen und Kapazitäten als auch die Bedingungen der Benefits
zu beachten.
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